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Wir unterstützen Sie bei Ihrem Festivalauftritt mit Rat und Tat. Unser Team ist permanent vor Ort und kümmert sich bei Stromproblemen, witterungsbedingten Beeinträchtigungen und in Sicherheitsangelegenheiten.

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Nachfolgende Richtlinien gelten für alle Festivals und sind vom Händler unbedingt zu beachten!
Auszüge aus dem Vertrag:

Der Betreiber verpflichtet sich, außer den angegebenen Waren und Leistungen, keine sonstigen Waren und Leistungen anzubieten, abzugeben oder zu vermitteln.
Eine Untervermietung des Standes ist unbedingt ausgeschlossen.
Es wird ausdrücklich verboten, die folgenden Warengruppen zum Verkauf anzubieten:
Wurf-/Schlaggeräte, CS- Gas und Pfefferspray, Messer, und insbesondere brennbare Materialien, wie z. B. Fackeln und pyrotechnische Artikel, sowie Waren und Bücher mit Zeichen und Symbolen mit rechtsradikalem Hintergrund. Ferner nicht erlaubt ist der Verkauf von Nietenarm- und- Halsbändern mit einer Nietenlänge von mehr als 1 cm sowie der Verkauf von Stäben/ Stöcken die als Schlagstock o.ä. verwendet werden könnten.
Ein Verkauf von Merchandisingartikeln der auftretenden Künstler sowie Artikeln mit dem Veranstaltungslogo oder Veranstaltungsnamen ist nicht gestattet
Der Betreiber ist verpflichtet, den Verkauf von Markenartikeln, oder Textilien mit Markennamen vorher beim Konzessionär anzumelden und diese schriftlich genehmigen zu lassen, um Interessen der Sponsoring Partner nicht zu verletzen. Der Konzessionär hat das Recht, den Verkauf solcher Artikel vor Ort zu untersagen, ohne das Ansprüche des Konzessionärs aus diesem Vertrag berührt werden. 
Ein Anspruch auf einen bestimmten Standplatz innerhalb einer Preiszone wird ausdrücklich ausgeschlossen.
Der Konzessionär
übernimmt keine Garantie für die Beschaffenheit des Geländes. Da es sich z.T. um nicht befestigte Grasflächen handelt, kann es insbesondere bei schlechter Witterung zu Beeinträchtigungen kommen.
Ferner verpflichtet sich der Betreiber, sämtliche Auflagen und Anweisungen des Veranstalters sowie sämtliche Bestimmungen, d
ie der Sicherheit der Veranstaltungsbesucher und der reibungslosen Durchführung ihrer Versorgung zu dienen bestimmt sind, einzuhalten und zu beachten. Der Betreiber erkennt in soweit ausdrücklich ein Weisungsrecht sowie ein uneingeschränktes Hausrecht des Veranstalters an. Die Rechte des Betreibers nach Maßgabe dieses Vertrages können vom Veranstalter insbesondere eingeschränkt werden, wenn es die Sicherheit und Ordnung erfordern oder wenn vom Betreiber oder dessen Personal Störungen der Veranstaltungen ausgehen oder zu befürchten sind.
Der Betreiber verpflichtet sich, die für ihn geltenden gesetzlichen Auflagen, insbesondere Gestaltung des Standes, Gewerbeschein, Lizenzrechte etc. zu erfüllen und dem Konzessionär auf Anforderung darüber Nachweis zu erbringen.
Der Verkauf so genannter „Bootleg“ – Artikel, Raubdrucke ohne Genehmigung des Lizenzinhabers, ist ausdrücklich untersagt. Kann im Zweifelsfall der Betreiber keinen Nachweis über die Lizenzierung erbringen, ist der Verkauf solcher Artikel umgehend einzustellen.

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